AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der INTERTEX Maschinenbau GmbH

Allen Geschäften der INTERTEX Maschinenbau GmbH (im folgenden nur „INTERTEX“ genannt) als Auftragnehmer bzw. Leistungserbringer liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden nur „AGB“ genannt) zu Grunde.  Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Sachen (im Folgenden auch „Ware“ genannt) – auch soweit die Montage der Ware von INTERTEX geschuldet wird. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von INTERTEX. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

 

  1. Angebote

Die Angebote von INTERTEX sind freibleibend. Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Werbeprospekten und Werbedrucksachen sind nicht bindend. Die Weiterentwicklung, Verbesserung und Modelländerung behält sich INTERTEX vor. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von INTERTEX in Textform bestätigt sind oder INTERTEX die Ware ausliefert.

 

Angebote und Vorschläge von INTERTEX sind unverbindlich – es ist Sache des Kunden, diese sorgfältig zu prüfen. Eine Gewähr, dass die bestellte Ausführung sich für den beabsichtigten Zweck eignet, übernimmt INTERTEX nicht.

 

Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von INTERTEX dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. An den von INTERTEX erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich INTERTEX das Eigentums- und Urheberrecht vor.

 

Soweit den Auftragsunterlagen Montagebedingungen beigefügt sind, sind diese Vertragsbestandteil.

 

  1. Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von INTERTEX, und zwar ab Lager, netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlich bestimmten Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

Bei der Versendung der Vertragsleistung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern INTERTEX nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt oder vertraglich Transportkosten ausdrücklich vereinbart sind, gilt eine Transportkostenpauschale (exklusive einer etwaigen gesondert zu vereinbarenden Transportversicherung) i.H.v 7% netto des gesamten übrigen Netto-Auftragswerts als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde; diese sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall nicht in den Preisen inkludiert.

 

INTERTEX behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von INTERTEX nicht zu vertretene Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten wird INTERTEX dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

 

  1. Zahlung, Sicherheit

Rechnungen von INTERTEX sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Montage-, Fracht- und Verpackungsspesen sind als Barauslagen sofort zahlbar.

 

Der Kunde kann gegen Ansprüche von INTERTEX nur aufrechnen mit unbestrittenen Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen im Synallagma, also Hauptleistungspflichten aus demselben Vertrag.

 

INTERTEX ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt INTERTEX spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Kunde kann in diesem Fall eine Absicherung der Vorkasse durch eine Vorauszahlungsbürgschaft nach Maßgabe von § 239 BGB verlangen.

 

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von INTERTEX auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist INTERTEX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom oder zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Ferner ist INTERTEX berechtigt, eine etwaige bestehende Restschuld aus dem jeweiligen Vertrag fällig zu stellen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann INTERTEX den Rücktritt oder die Kündigung sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

INTERTEX kann vom Kunde (auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung) stets eine Sicherheit im Sinne des § 650f BGB für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Der Anspruch auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde Erfüllung verlangen kann oder eine Abnahme erfolgt ist. Ansprüche, mit denen der Kunde gegen den Anspruch von INTERTEX auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. § 650f Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 6 BGB gelten entsprechend, insbesondere ist INTERTEX nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung der Sicherheit berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag kündigen, § 650f Abs. 5 BGB gilt auch insoweit entsprechend.

 

  1. Versand und Verpackung

Bei einem vereinbarten Versand durch INTERTEX steht INTERTEX die Auswahl des Transportmittels frei, soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn INTERTEX die Frachtkosten im Einzelfall übernimmt.

 

Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die von INTERTEX gelieferte Ware an den Geschäftssitz in Heiningen zurückzugeben, sofern der Kunde die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, die von INTERTEX verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch INTERTEX wünscht, an den Geschäftssitz von INTERTEX innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von INTERTEX zurückgenommen, wenn sie frei von Fremdstoffen (Stoffe, welche nicht von der gelieferten Ware stammen) und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind.

 

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die INTERTEX hierdurch entstehenden Mehrkosten der Entsorgung zu tragen, es sei denn er hat dies nicht zu vertreten.

 

  1. Lieferzeit

Erfordert die Ausführung der Vertragsleistung von INTERTEX Mitwirkungshandlungen des Kunden, etwa die Einholung behördlicher Genehmigungen, Endverbleiberklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrbescheinigungen, Importgenehmigungen, die Freigabe von Zeichnungen, etc., beginnen die von INTERTEX angegebenen Lieferfristen erst, wenn der Kunde sämtliche ihm zukommenden Verpflichtungen und Obliegenheiten hierzu ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so ist INTERTEX berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten, ersetzt zu verlangen, es sei denn der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, für den Zeitraum des Annahmeverzugs und der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten bereits gelieferte Ware bis zur Erbringung der gesamten Leistung durch INTERTEX auf seine Kosten und sein Risiko zwischenzulagern.

 

Für den Fall des Annahmeverzugs ist INTERTEX berechtigt, vom Kunden eine pauschale Entschädigung i.H.v 2% netto des Netto-Auftragswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von INTERTEX bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf Geldansprüche infolge des Annahmeverzugs anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass INTERTEX überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

Die Lieferfristen von INTERTEX berücksichtigen keine Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten und Lieferungen. Sollte es beim Grenzübergang zu Verzögerungen kommen (etwa wegen Zollanmeldungen und -abfertigungen, Staus oder Warteschlangen wg. Zollanmeldungen und -abfertigungen, Grenzschließungen oder ähnlichem), gehen diese Verzögerungen zu Lasten des Kunden und verlängern die Lieferfristen entsprechend.

 

Behinderungen, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen INTERTEX, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen (z.B. bei Montagen) und sonstige Umstände gleich, es sei denn INTERTEX hat diese zu vertreten. Hierbei ist unerheblich, ob sie bei INTERTEX, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

 

Weist INTERTEX nach, dass trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von den Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wird, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde.

 

Wird durch Ereignisse - wie in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 beschrieben - die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, ist INTERTEX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Der Kunde kann nach Ablauf der vier Wochen eine Erklärung von INTERTEX darüber verlangen, ob zurückgetreten/gekündigt oder innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wird. Erklärt sich INTERTEX nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Kunde seinerseits ihm gesetzlich zustehende Rechte ausüben.

 

Die Haftung von INTERTEX für Verzug richtet sich ausschließlich nach Ziffer 8 dieser AGB. Für einen Verzug von INTERTEX ist auf jeden Fall eine Mahnung erforderlich, § 286 Abs. 2 BGB gilt für INTERTEX nicht.

 

Bei einer von INTERTEX geschuldeten Lieferung ins Ausland werden die für den Export erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder Zustimmungen vom Kunden beschafft. INTERTEX ist berechtigt, von einem Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die erforderlichen Ausfuhrlizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen von den Behörden nicht oder nicht binnen angemessener Frist erteilt werden, es sei denn INTERTEX hat dies zu vertreten. Ohne gesonderte Vereinbarung ist INTERTEX über die vorstehenden Dokumente hinaus nicht verpflichtet, Zertifikate oder Dokumente zu beschaffen, um die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder andere Formalitäten für die Einfuhr zu erhalten oder die Zollabfertigung zu veranlassen. Ohne gesonderte Vereinbarung ist INTERTEX nicht verpflichtet, Vorgaben zu Gewicht und Messtechnik, Verpackung, Etikettierung und Kennzeichnungen zu erfüllen, die außerhalb Deutschlands erforderlich sind. Ohne gesonderte Vereinbarung ist INTERTEX nicht verpflichtet, Waren zu versichern. Ist bei Verkäufen auf Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Kunden spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin zu erteilen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich INTERTEX das Eigentum an den verkauften Waren und Lieferungen vor.

 

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Lieferungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat INTERTEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die INTERTEX gehörenden Waren erfolgen.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Preise, ist INTERTEX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; INTERTEX ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware / Lieferung herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf INTERTEX diese Rechte nur geltend machen, wenn INTERTEX dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von INTERTEX entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei INTERTEX als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt INTERTEX Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an INTERTEX ab. INTERTEX nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben INTERTEX ermächtigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber INTERTEX nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und INTERTEX den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann INTERTEX verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist INTERTEX in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

 

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von INTERTEX um mehr als 10%, wird INTERTEX auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl von INTERTEX freigeben.

 

  1. Gewährleistung

Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei Montage durch INTERTEX oder bei einer Montage nach der Anleitung von INTERTEX unter Einhaltung sämtlicher Vorgaben. Erfolgt eine Montage durch den Kunden abweichend von der Montageanleitung, übernimmt INTERTEX keine Gewähr für die vorgesehenen Belastungen, es sei denn, die Abweichung hat keinerlei Auswirkungen auf die Belastungen. Im Falle, dass bei Reparaturen oder Anlagenachrüstungen keine Original-Bauteile eingesetzt werden, haftet INTERTEX nicht für etwaige Mängel oder Schäden, die auf die Verwendung dieser Bauteile zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Tragfähigkeitsangaben.

 

Ist von INTERTEX gelieferte Ware oder ein von INTERTEX hergestelltes Werk mangelhaft, sind die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von INTERTEX durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Werkleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

Wenn der Kunde aufgrund von Mängeln Schadensersatzansprüche geltend macht,

 

  • haftet INTERTEX nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INTERTEX oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

  • haftet INTERTEX nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern INTERTEX fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, in diesem Fall ist die Haftung von INTERTEX, soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen wurde, allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 7 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden INTERTEX nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit INTERTEX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

 

Sofern die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens infolge eines Mangels besteht, die den Auftragswert übersteigt, muss der Kunde INTERTEX hierauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich hinweisen. INTERTEX kann sich anderenfalls darauf verlassen, dass etwaige Schäden den Auftragswert der Höhe nach nicht überschreiten werden.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt,

 

  • soweit die Mängelansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB den jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen;

 

  • in allen übrigen Fällen 12 Monate ab Lieferung der Ware bzw. ab Montage der Ware (sollte INTERTEX auch die Montage schulden) – jeweils ohne wesentliche Mängel. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

 

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

 

Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn INTERTEX ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

 

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet INTERTEX nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann INTERTEX vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

 

Gewährleistungsansprüche und -rechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachkommt. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine erneute Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist INTERTEX hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, sind Ansprüche und Rechte für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

 

Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw. Beanstandung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer anzuzeigen bzw. sich bestätigen zu lassen.

 

Es wird vermutet, dass Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind. Soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik keinen Sachmangel, wenn die dauerhafte Sicherheit und Eignung der Ware für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und INTERTEX dem Kunden diese Abweichung vor Ausführung der Leistung anzeigt und der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

  1. Haftungsbegrenzung

Wird INTERTEX wegen Pflichtverletzungen – die nicht in der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung liegen (hierfür gilt Ziffer 7) – auf Schadensersatz in Anspruch genommen,

 

  • haftet INTERTEX nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INTERTEX oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen;

 

  • haftet INTERTEX nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern INTERTEX fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt hat; in diesem Fall ist die Haftung von INTERTEX auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

Eine weitergehende Haftung von INTERTEX ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 8 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden INTERTEX nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit INTERTEX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

 

Sofern die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht, die den Auftragswert übersteigt, muss der Kunde INTERTEX hierauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich hinweisen. INTERTEX kann sich anderenfalls darauf verlassen, dass etwaige Schäden den Auftragswert der Höhe nach nicht überschreiten werden.

 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen INTERTEX – die nicht in der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung liegen - beträgt,

 

  • soweit die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz den jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen;

 

  • in allen übrigen Fällen 12 Monate ab dem Zeitpunkt, indem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, spätestens aber 24 Monate von ihrer Entstehung an ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.

 

  1. Montage

Montagearbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Neben den Montagekosten übernimmt der Kunde auch die Reisekosten für die Montage.

 

Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können von INTERTEX zusätzlich berechnet werden. Der Kunde hat die Zuschläge für Überstunden (25%), Nachtarbeit (50%) sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit (100%) zu tragen, wenn er entsprechende Arbeiten veranlasst.

 

Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit mit einem Stundenlohn gem. Angebot für die Wartezeit je wartender Person und für weitere erforderliche Reisen zu tragen, es sei denn INTERTEX hat dies zu vertreten.

 

Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Kunden oder einen vom ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferanten zu beachten.

 

  1. Schlussbestimmungen

Sämtliche von INTERTEX abgeschlossenen Verträge beurteilen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung der AGB oder des Vertrages im Übrigen und/oder seine Änderungen beziehungsweise Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.

 

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, gilt für den Erfüllungsort Heiningen und als ausschließlicher Gerichtsstand Köln, Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.